Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II

LPO II

§ 23 Prüfungsergebnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Prüfungsergebnis wird in einer Gesamtnote zusammengefasst. Diese wird gebildet aus

1. der Note der Unterrichtskompetenz,

2. der Note der erzieherischen Kompetenz,

3. der Note der Handlungs- und Sachkompetenz,

4. der Durchschnittsnote der Lehrproben,

5. der Note des Kolloquiums,

6. der Note der schriftlichen Hausarbeit,

7. der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung.

Aus den nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erteilenden Noten wird eine Durchschnittsnote nach § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPO I gebildet; dabei zählen die Noten der Unterrichtskompetenz und der erzieherischen Kompetenz je dreifach und die Note der Handlungs- und Sachkompetenz zweifach. Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählt die Durchschnittsnote nach Satz 3 fünffach, die Durchschnittsnote der Lehrproben vierfach und die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung zweifach; die anderen Noten zählen je einfach. Die so ermittelte Notensumme wird durch 13 geteilt.

§ 22b § 24